Aktuelles

 

25 neue Mercedes Vito Tourer

 

Der erste von 25 neuen Mercedes Vito Tourer, wieder mit Verbrennungsmotor, ist bei uns eingetroffen. Auf Grund der geringen Nachfrage an rein elektrischen Fahrzeugen im Bereich der Personenbeförderung durch unsere öffentlichen Auftraggeber, haben wir uns entschieden, wieder Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor der Schadstoffklasse EURO 6 d zu kaufen. Um den gesetzten Klimazielen näher zu kommen, hatten wir bereits letztes Jahr rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (eVito) beschafft.

 

Leider stellt sich heraus, dass die Umstellung auf rein elektrische Fahrzeuge und somit eine emissionsarme Personenbeförderung, die durch die Bundespolitik gewünscht wird, auf Landesebene aber scheinbar nicht zeitnah umgesetzt wird.

 

Die neuen Fahrzeuge sind alle mit einer 9G-Tronic Automatik ausgestattet. Die 9 Gang Wandler Automatik senkt nach unseren Erfahrungen auf Grund des niedrigen Drehzahlniveaus den Kraftstoffverbrauch und somit den CO2 Ausstoß gegenüber Fahrzeugen mit Handschaltung deutlich.

 

Ein kleiner Schritt, um die Emissionen im Bereich der Personenbeförderung zu senken und den Klimazielen näher zu kommen!

 


 

Empfehlungen des BMAS zur Vermeidung von Atemwegsinfektionen wie Grippe, grippale Infekte und COVID-19 bei der Arbeit Informieren und motivieren


Gerade in der Heizperiode breiten sich Atemwegsinfektionen, die über Tröpfchen und Aerosole übertragen werden, regelmäßig stark aus. Das gilt nicht nur für COVID19, sondern auch für Grippe und grippale Infekte.
Es wird daher empfohlen, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2.Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Dazu zählt vor allem die AHA+L- Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften). Zusätzlich sollten insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen betriebsbedingte Personenkontakte möglichst eingeschränkt und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen getroffen werden. Die Organisation bzw. Wahrnehmung regelmäßiger Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19 können darüber hinaus wichtige Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz leisten. Impfungen können Erkrankungen und die Ausbreitung von Infektionen zwar nicht vollständig verhindern, schützen aber vor schweren Verläufen.
Die nachstehenden Empfehlungen sollen für Infektionsgefährdungen bei der Arbeit sensibilisieren und zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen motivieren. Sie sollten auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen umgesetzt werden.
 Die AHA+L -Formel schützt vor vielen Atemwegsinfektionen! Abstand halten
Ein ausreichender Abstand zu anderen Personen schützt wirksam vor Tröpfcheninfektionen, die bei vielen Atemwegsinfektionen vorkommen.
Hygiene beachten
Unabhängig von der Erkrankung gilt: Nicht krank zur Arbeit gehen!
Ebenso sind die bewährten Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge zu befolgen. Regelmäßiges gründliches Händewaschen schützt zusätzlich vor dem Eindringen von Krankheitserregern in die Mund- und Nasenschleimhäute.
Atemschutz: Masken schützen vor Ansteckung
Um bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sowie bei Aufenthalt in Innenräumen die Ansteckung anderer Personen zu vermeiden, sollten Personen, die typische Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen aufweisen, medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken tragen.
Lüften: regelmäßig und gründlich
Fachgerechtes Lüften in regelmäßigen Abständen trägt dazu bei, in Innenräumen die Übertragung von Krankheitserregern durch Aerosole zu verringern. Soweit die Lüftung nicht über eine raumlufttechnische Anlage (RLT) erfolgt, ist regelmäßiges kurzzeitiges Stoßlüften bei weit geöffneten Fenstern besonders zu empfehlen. Stoßlüften ist zudem energiesparend: Im Winter reichen schon wenige Minuten Stoßlüften für einen vollständigen Luftwechsel aus, ohne dabei den Raum auszukühlen. Weiterführende Informationen enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6).
Zusätzliche Empfehlungen bei hohem Infektionsgeschehen:
Zur Bewertung, ob ein hohes Infektionsgeschehen vorliegt, können z. B. Situationsberichte des Robert-Koch-Instituts (RKI), der Arbeitsgemeinschaft Influenza oder die amtlichen Mitteilungen der regionalen Gesundheitsbehörden herangezogen werden. Liegt ein hohes Infektionsgeschehen vor, empfiehlt es sich, zusätzlich die nachstehenden Maßnahmen umzusetzen.
 Betriebsbedingte Personenkontakte reduzieren
Weniger Personenkontakte bedeuten weniger Gelegenheiten zur Übertragung von Krankheitserregern. Gerade bei hohem Infektionsgeschehen können die verstärkte Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten für Besprechungen, die Verringerung der Zahl gleichzeitig in Innenräumen anwesender Personen bis hin zur Erledigung geeigneter Tätigkeiten im Homeoffice wichtige zusätzliche Beiträge zur Verhinderung von Atemwegsinfektionen leisten.
Vulnerable Personen schützen
Bei hohem Infektionsgeschehen sollten vorsorglich auch symptomfreie Personen immer dann eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen, wenn Kontakt oder Umgang mit vulnerablen Personen besteht.

 

 

Wichtige Änderungen zur Maskenpflicht!

 

Bis zum 01.02. bzw. 02.02.2023 ergab sich die Verpflichtung zum Tragen einer Maske aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, Coronaschutzverordnung - NRW und insbesondere aus § 28b des Infektionsschutzgesetz.

 

Dieses Ändert sich nun durch den Wegfall der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023 und Änderung der Coronaschutzverordnung – NRW zum 01.02.2022.

 

Darüber hinaus wurde am 30.01.2023 die Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hiernach ergibt sich eine Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ab dem 02.02.2023.

 

Zusammenfassend dürfte auf Grund der aktuellen Gesetzte und Verordnungen KEINE Maskenpflicht mehr bei der Beförderung ab dem 02.02.2023 bestehen!

 

 

Ungeachtet dessen Raten wir Ihnen, eigenverantwortlich im Sinne Ihrer Gesundheit, in körpernahen Situationen oder in engen Räumen usw. eine Maske zu tragen, um einer generellen Tröpfcheninfektion vorzubeugen! 

 

Hinweis zu Schulfahrten

 

Schulfahrten sind wichtige Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Schulen können entsprechend den Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (RdErl. v. 19.03.1997 – BASS 14-12 Nr.2: https://bass.schul-welt.de/288.htm) in eigener Verantwortung über die Durchführung von Schulfahrten entscheiden. Zu den Schulfahrten gehören auch Gedenkstättenfahrten. 

 

In Kenntnis der Pandemiebedingungen muss die Schule bei der Planung und Genehmigung jeder Schulfahrt weiterhin eine sorgfältige Risikoabwägung vornehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

• die infektiologische Entwicklung und die infektiologischen Verhältnisse am Standort der Schule sowie im Zielgebiet der Schulfahrt,

• die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie eventuell ergänzende lokale oder regionale Regelungen des Zielgebiets, z. B. Hygienevorgaben der Unterkünfte oder für Beförderungsmittel,

• die Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Robert- Koch-Institut (RKI) und die Hinweise des Auswärtigen Amtes sowie

• die Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). 

 

Für mögliche Risiken müssen Schule und Eltern selbst Vorsorge treffen. Dies gilt vor allem auch für den etwaigen Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls und daraus möglicherweise folgenden Stornierungskosten, die nicht mehr vom Ministerium für Schule und Bildung übernommen werden.  Für die Planung und Durchführung von Klassen-, Kurs- und Stufenfahrten steht eine Checkliste (www.url.nrw/checkliste-schulfahrten) zur Verfügung, die zugleich eine Auflistung von Maßnahmen beinhaltet, die bei einer positiven Corona-Testung während einer Fahrt zu ergreifen sind. 

 

Amtliche Unwetterwarnung vor Glatteis in ganz NRW

 

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) warnt in einer amtlichen Unwetterwarnung vor Glatteis in ganz Nordrhein-Westfalen. 

 
https://www.dwd.de/DE/wetter/warnungen/warnWetter_node.html
 
 

Infektionsschutzgesetz IfSG

 

Ab 01.10.2022 liegt ein vollständiger Impfschutz nur noch vor wenn:

 

•             nach drei Einzelimpfungen (die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten  Einzelimpfung erfolgt sein),

•             nach zwei Einzelimpfungen

- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER

- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER

- PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).

 

Bitte sorgen Sie für Ihren vollständigen Impfschutz!

 

 

Coronaschutz - die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Regelungen in Nordrhein-Westfalen

 

Aufgrund der ab dem 02.04.2022 geltenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen haben uns erneut Anfragen zum Schülerspezialverkehr an unseren Förderschulen erreicht.

 

Gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung in NRW vom 19.03.2022 besteht bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich Schülerbeförderung weiterhin während der Beförderung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (OP-Maske).

 

Entsprechend bleibt es auch im Schülerspezialverkehr bei den bisher geltenden Regelungen zur Maskenpflicht. Grundsätzlich werden jedoch auch den Schülerinnen und Schülern im Schülerspezialverkehr weiterhin FFP2-Masken empfohlen, soweit dies aufgrund des Alters oder der behinderungsbedingten Einschränkungen möglich ist.  

 

 

Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro

 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 1. Oktober dieses Jahres auf 12 Euro angehoben wird. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht. Allerdings gilt dann auch einne Wochenstundengrenze von 10 Stunden in der Woche!

 

Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt. Diese Mindestlohnhöhe entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns enthält der Entwurf eine Anpassung der Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht.

 

 

Alle Impfangebote zur Corona-SchutzimpfungU

 

um die Geschwindigkeit in der Durchführung der Auffrischungsimpfungen zu erhöhen und damit schnellstmöglich der Infektionsdynamik entgegenzuwirken, sind in den Kreisen und kreisfreien Städten weitere mobile Impfungen sowie zusätzliche Impfstellen geschaffen worden – ergänzend zu den Impfungen der niedergelassenen Ärzteschaft.

 

Bochum, Stadt

Borken, Kreis

Coesfeld, Kreis

Dortmund, Stadt

Ennepe-Ruhr-Kreis
Essen, Stadt
Gelsenkirchen, Stadt

Hagen, Stadt

Herne, Stadt

Lippe, Kreis

Minden-Lübbecke, Kreis

Recklinghausen, Kreis

 

 

 

50 neue Rollstuhlfahrzeuge nach DIN 75078
 

Seit August 2021 gehen zahlreiche Volkswagen Crafter, mit einem Fahrzeugumbau der Firma AMF- Bruns aus Apen, in Dienst. Die Fahrzeuge sind alle nach DIN 75078 umgebaut worden und übertreffen somit deutlich die gesetzlichen Vorgaben. Der Volkswagen Crafter ist ein richtiges Allroundtalent. Mit den Umbauten von AMF-Bruns wird der Crafter zu einem Kraftfahrzeug für mobilitätseingeschränkte Personen (KMP) und ist optimal für den Transport von Rollstuhlfahrern geeignet. Der Rollstuhl gelangt mit Hilfe eines AL1 Linearlifts über den Heckeinstieg in das Fahrzeug. Der Fahrgastraum lässt sich durch verschiedene Umbaumöglichkeiten individuell an die Anforderungen des Alltages anpassen. Zur sicheren Beförderung verwenden wir die neue Generation des SilverSeries 4-Punkt-Sicherheitssysteme. Dieses Sicherungssysteme überzeugt neben seinem hohen Sicherheitsaspekt und dem ästhetischen Design durch Funktionalität und hochwertige Materialien. Das edle Gehäuse der Rollstuhlhalterungen ist aus Zinkdruckguss gefertigt - ein Material, wodurch die Retraktoren besonders robust sind und welches sich bei der täglichen Nutzung im Fahrzeug bewährt hat.

Störung bei Microsoft Office 365: Vielerorts keine Verbindung zu den Servern möglich

 

Bei Microsoft Office 365 kommt es derzeit offenbar zu einer Störung. Nutzerinnen und Nutzer geben bei unserem Störungsmelder an, dass unter anderem keine Verbindung zu den Servern möglich sei, zudem sei bei vielen die Anmeldung nicht möglich. Dies dürfte seinen Ursprung in dem erstgenannten Problem haben. Die Komplikationen treten über ganz Deutschland auf mit einer Fokussierung auf den Süden des Landes. Hinzukommt, dass nicht nur Office 365, sondern anscheinend auch andere Microsoft-Dienste wie Microsoft Teams betroffen sind.

 

 

Das Infektionsschutzgesetz sorgt für bundeseinheitliche Regeln, um die Inzidenzen zu senken und ist ab 23.04.2021 in Kraft. 

 

Für die Schulen bedeutet das:

 

Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.

 

 

Regelungen für Förderschulen

 

Ab Montag, den 22. Februar 2021, wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Primarstufe in Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen.

 

Grundsätzlich gelten die oben genannten Regelungen auch für Schülerinnen und Schüler in Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen. Allerdings sind mit Blick auf die unterschiedlichen behinderungsspezifischen Ausprägungen folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Neben den Klassen der Primarstufe kehren an den Förderschulen auch die Abschlussklassen in den Präsenzunterricht zurück.
  • Schülerinnen und Schüler, auch in höheren Altersstufen, die nicht ohne Betreuung zu Hause am Distanzunterricht teilnehmen können – insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung – haben im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Förderschulen bzw. der Schulen des Gemeinsamen Lernens einen Anspruch auf eine Betreuung in der Schule.
  • Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 Schulgesetz grundsätzlich als Ganztagsschulen geführt werden, bieten in den betroffenen Jahrgangsstufen auch weiterhin ganztägige Präsenztage an. Bei personell bedingten, unvermeidlichen Einschränkungen ist die Schulaufsicht zu informieren.
  • Die zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII einzusetzenden Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter können auch im häuslichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler unterstützen. Bei der Entscheidung des Sozial- oder Jugendamtes über den Einsatz im häuslichen Umfeld sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Institutes sind zu beachten.

 

 

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021

 

Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) des Landes Nordrhein-Westfalen informiert auf der Seite:

 

https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/21122020-informationen-zum-schulbetrieb-ab

 

über die aktuelle vorgehensweise.

 

 

 

Angepasster Schulbetrieb ab Montag, 14.12.2020

Aufgrund der kurzfristigen Änderung ist es nicht möglich in Erfahrung zu bringen, welche Schülerinnen und Schüler ab kommenden Montag noch die LW-Schulen im Präsenzunterricht besuchen werden.
 

Daher wir der Fahrdienst am Montag regulär durchgeführt!


Es kann allerdings sein, dass eine geringere Schülerzahl den Fahrdienst in Anspruch nehmen wird.
 

Sobald uns nähere Informationen vorliegen, wie der Unterricht in den Schulen in der kommenden Woche praktisch umgesetzt werden soll, werden wir Sie umgehend informieren.

 

 

Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW)

 

Die neue neue "Quarantäneverordnung NRW" hat die Informationspflichten von positiv getesteten Personen neu geregelt:

 

§ 7 Informationspflichten

 

1. Positiv getestete Personen nach § 3 Absatz 1 sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Alltagsmaske bestand oder Personen mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

 

2. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.

 

Die Verordnung finden Sie unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18932&ver=8&val=18932&sg=0&menu=1&vd_back=N

 

 

Klarstellung zur Mitnahme auch von Kindern ohne Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV und im Schülerspezialverkehr
           
Für den Infektionsschutz im Schülerverkehr des ÖPNV und auch im Schülerspezialverkehr ist die Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden Fassung einschlägig. Sie verlangt bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen verpflichtend das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Das Einhalten eines Mindestabstandes ist während der Beförderung nicht verpflichtend.

Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Beförderung im ÖPNV wie im Schülerspezialverkehr. In diesen Fällen ist ein Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können.

(Quelle: SchulMail des MSB NRW - Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten ab dem 1. September 2020 vom 31.08.2020, https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/31082020-informationen-zum-schulbetrieb)

 

Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG

 

 

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2020 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen:

 

Zum 01.01.2021 9,50 Euro

Zum 01.07.2021 9,60 Euro

Zum 01.01.2022 9,82 Euro

Zum 01.07.2022 10,45 Euro,

 

jeweils brutto je Zeitstunde.

 

Beschluss downloaden

 

 

Unterricht an den Förderschulen erfolgt am 25. Mai 2020 (Schulmail des Ministerium für Schule u. Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2020)


I. Wiederaufnahme des Unterrichts

Die Wiederaufnahme des Unterrichts an den Förderschulen GE und KME erfolgt am 25. Mai 2020.

II. Schulspezifische Konzepte

Um allen Schülerinnen und Schülern auch in dieser außergewöhnlichen Zeit einen gleichen Zugang zur Schule zu ermöglichen, ist es erforderlich, in einem Verantwortungsdreieck aus Schulleitungen der Förderschulen GE und KME, der Schulaufsicht und dem Schulträger ein schulspezifisches Konzept abzustimmen. Das Konzept der Schule soll sicherstellen, dass alle Schülerinnen und Schüler, bei denen keine gesundheitlichen Hinderungsgründe vorliegen, bis zu den Sommerferien wieder die Schule besuchen können. Dabei soll ein Einvernehmen mit den Eltern erzielt werden. Im Interesse der Eltern soll ein transparenter und verbindlicher Plan erarbeitet werden, aus dem ersichtlich wird, an welchen Tagen die einzelnen Schülerinnen und Schüler bzw. die verschiedenen Lerngruppen bis zu den Sommerferien Präsenzunterricht haben. Diese Tage sollen in der Regel in dem für diese Schulen typischen Ganztagsbetrieb erfolgen.
Die festgelegten beweglichen Ferientage haben weiterhin Bestand.

Die an den Schulen einzuhaltenden Abstandsgebote, Hygienevorschriften und Infektionsschutzmaßnahmen werden in der Regel zur Bildung von kleineren Lerngruppen führen. Die Beschulungsmöglichkeiten werden zudem durch die Anzahl der für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehenden Lehrkräfte sowie von der konkreten Raumsituation der jeweiligen Schule abhängen.
Bei der Bildung von möglichst konstanten Lerngruppen an den Schulen sollen folgende Schülerinnen und Schüler besonders berücksichtigt werden:

  • Schülerinnen und Schüler, die zum Ende des Schuljahres 2019/20 ihre Schulbesuchszeit beenden. Auf diese Weise können die Anschlüsse in der weiteren Bildungslaufbahn gesichert werden.
  • Schülerinnen und Schüler, die durch Lernen auf Distanz wenig erreichbar sind.
  • Schülerinnen und Schüler, die auf therapeutische Angebote angewiesen sind, die derzeit im häuslichen Umfeld nicht realisiert werden, welche sie aber in ihrer Schule erhalten können.
  • Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Entlastung der Familien aufgrund der häuslichen Situation dringend erforderlich ist.

III. Notbetreuung

Parallel zur Wiederaufnahme des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes wird die Notbetreuung fortgeführt.

IV. Gesundheitlich besonders gefährdete Schülerinnen und Schüler

Die Entscheidung darüber, ob der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers vor dem Hintergrund ihres bzw. seines Gesundheitszustands möglich ist, soll grundsätzlich auf Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und der Schulleitung vorgenommen werden (siehe auch 14. Schulmail vom 16.4.2020 und 15. Schulmail vom 8.4.2020).

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (Sars COV-2) relevante Vorerkrankungen haben, entscheiden grundsätzlich die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern die Schule und teilen schriftlich mit, ob aufgrund der Gefährdungslage ein Schulbesuch ihres Kind grundsätzlich möglich ist.

V. Hinweise zur Schulbegleitung

Bei schrittweiser Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts können auch die Schulbegleitungen ihrer bisherigen Tätigkeit wieder nachgehen; dies gilt auch für die Notbetreuung. § 1 Absatz 2 Nummer 2 der CoronaBetrVO ermöglicht dies ausdrücklich. In den Klassen bzw. Räumen der Schule muss zwischen den Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften, pädagogischen Fachkräften und Schulbegleitungen ein Mindestabstand gemäß den jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts eingehalten werden. Ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern aufgrund individueller Dispositionen nicht möglich, sind entsprechende Masken zu tragen. Zuständig für die Beschaffung und Verteilung sind die Leistungserbringer als Arbeitgeber der Schulbegleiter, die Finanzierung erfolgt über die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe.

VI. Hinweise zur Bereitstellung von Schutzausstattung für Lehrkräfte

Da ein Teil der Schülerinnen und Schüler, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten GE und KME festgestellt wurde, aufgrund ihrer Behinderungen oder Beeinträchtigungen ihre Verhaltensweisen ggf. nicht willentlich steuern kann, benötigen Lehrkräfte ggf. eine erweiterte Ausstattung zum Eigenschutz.
Zusätzlich zu den von der Landesregierung gestellten Mitteln zur Beschaffung von Alltagsmasken für Lehrkräfte stellt das Ministerium für Schule und Bildung daher mit Blick auf die besonderen Anforderungen im Förderschulbereich diesen Schulen ein eigenes Budget mit gesondertem Erlass zur Beschaffung spezifischer Schutzausstattung zur Verfügung.
Die Einzelheiten werden gesondert durch Runderlass geregelt werden.


Die vorbenannten Regelungen gelten bis auf Weiteres, längstens bis zum Ablauf des 26.06.2020.

 

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/200519/index.html

 

 

Schulen öffnen wieder

 

Das Schulministerium hat die Schulen in Nordrhein-Westfalen über die notwendigen Hygienevorgaben informiert. Die zentrale Regel dabei lautet: Abstand halten. So müssen die Lerngruppen etwa so aufgebaut werden, dass zwischen den Schülern untereinander und den Lehrern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Außerdem sollen Namenslisten erstellt werden, um Kontakte im Fall einer Infektion nachverfolgen zu können.

 

Die Einhaltung des Infektionsschutzes war, ist und bleibt die Grundvoraussetzung, um erste und vorsichtige Schritte aus der durch das Coronavirus bedingten Ausnahmesituation zu unternehmen“, sagte der Staatssekretär für Schule und Bildung, Mathias Richter, der Deutschen Presse-Agentur. Eine Info-Mail mit den Vorgaben sei am Samstag an die Schulen verschickt worden, hieß es aus dem Ministerium.

 

Darin heißt es außerdem: Schüler oder Lehrer mit Symptomen sollen von Unterricht sowie Prüfungen ausgeschlossen werden. Es sei außerdem darauf zu achten, dass Trinkflaschen oder Gläser nicht gemeinsam genutzt würden. Außerdem sehen die Vorgaben ausreichende Zahl an Waschbecken und Seifenspender vor, damit Hände regelmäßig gewaschen werden können. Darüber hinaus wird die generelle Corona-Etikette - also Niesen und Husten in den Ellbogen und aufs Händeschütteln verzichten - empfohlen. Auf eine generelle Maskenpflicht in Schulen verzichtet das Land. Als Grundlage hatte das Schulministerium ein Gutachten von Wissenschaftlern unter anderem der Uni Bonn beauftragt.

 

 

Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)

 

Die Landesregierung hat entschieden, dass alle Schulen im Land NRW zum 16.03.2020 geschlossen werden, jedoch gilt die Übergangsregelung, dass Eltern ihre Kinder bis einschließlich Dienstag (17.03.) zur Schule schicken können.

Aus diesem Grund ist der Fahrdienst bis einschließlich Dienstag, den 17.03.2020 zu den gewohnten Beförderungszeiten durchzuführen. Ab dem 18.03.2020 bis zu den Osterferien 2020 ruht der Fahrdienst.

 

Drohende Fahrverbote für sieben weitere Städte in Nordrhein-Westfalen sind vorerst vom Tisch.

 

Das teilte das Oberverwaltungsgericht in Münster am Freitag mit. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und das Land hätten sich dazu bei Schlichtungsgesprächen für die Städte Hagen, Oberhausen, Gelsenkirchen, Düren, Paderborn, Bochum und Bielefeld am 11. und 12. Februar auf unterschiedliche Maßnahmenpakete geeinigt.

 

Zu den Umweltschutzauflagen zählen Tempo 30 auf bestimmten Straßenabschnitten oder Lkw-Fahrverbote für die betroffenen Orte. Zum Ergebnis hatten die Gesprächspartner, unter anderem Vertreter der Städte und NRW-Umweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU), vom Zeitpunkt der Schlichtungsgespräche bis zu diesem Freitag Stillschweigen vereinbart.

Bielefeld und Paderborn droht das Dieselfahrverbot

 

Mit Schlichtungsgesprächen für acht Städte in Nordrhein-Westfalen geht der juristische Streit um drohende Dieselfahrverbote auf die Zielgerade. Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster geht es am Dienstag (11.2.) zuerst um Wuppertal und Hagen. Am Mittwoch (12.2.) verhandeln dann die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und das Land NRW über Konsequenzen für die Städte Bielefeld, Paderborn, Oberhausen, Gelsenkirchen, Bochum und Düren.

Zuletzt waren Schlichtungen für Essen, Dortmund und Bonn erfolgreich abgeschlossen worden. Die Parteien vereinbarten unter der Vermittlung des OVG eine Reihe von Maßnahmen, wie Tempo 30 und Zufahrtsregelungen für bestimmte Straßenabschnitte. Das Gericht in Münster hatte sich nach ersten Urteilen zu Aachen und Köln als Schlichter für weitere Fälle angeboten.

 

Das Sturmtief "Sabine" zieht Sonntag und Montag über ganz Deutschland hinweg. Heftige Orkanböen sind möglich.

 

Besonders der Berufsverkehr und Schulverkehr am Montagmorgen könnte sehr belastet sein. Durch das Hochwasser mancherorts sei der Boden schon aufgeweicht, einige Bäume könnten umstürzen. Es könne es dann zu Verspätungen und Ausfällen kommen.

 

Klimapaket

 

SPD und Union haben sich auf ein Klimapaket mit einem Volumen von mehr als 50 Milliarden Euro geeinigt. Der CO₂-Ausstoß im Verkehr und von Gebäuden soll bepreist, die Pendlerpauschale hingegen zur Entlastung erhöht werden.

 

Für mehr Klimaschutz in Deutschland kommen auf Bürger und Unternehmen weitreichende Änderungen zu. Als zentrales Element soll klimaschädliches Kohlendioxid (CO2) einen Preis bekommen und Benzin und Diesel, Heizöl und Erdgas verteuern - es ist aber ein Einstieg auf einem moderaten Niveau geplant.

 

Ein CO2-Preis in den Bereichen Verkehr und Wärme soll klimafreundlichen Antrieben und Heizungen einen Schub zu geben. Die CO2-Bepreisung von Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas soll 2021 mit einem Festpreis für Verschmutzungsrechte von 10 Euro pro Tonne CO2 starten. Bis 2025 soll der Preis schrittweise auf 35 Euro steigen.

 

Neue EU-Tachographen-Verordnung: Der Tachograph wird intelligent

 

Mit dem 15. Juni 2019 startet eine neue Ära im Bereich digitaler Fahrtenschreiber. Ab dann zugelassene Lastkraftwagen und Omnibussen müssen mit einer neuen Generation digitaler Tachographen ausgestattet sein. Diese Tachographen setzen voll auf digitale Technologien wie beispielsweise satellitengestützte Positionsbestimmung, Nahbereichskommunikation für Kontrollbehörden sowie Kompatibilität mit einer Vielzahl weiterer Telematik-Dienste und nützlicher Apps. Die Einführung der neuen Geräte ergibt sich aus der Umsetzung der EU-Verordnung 165/2014. Sie soll die Straßenverkehrssicherheit weiter verbessern und die Einhaltung verbindlicher Sozialstandards sowie die Sicherung des Wettbewerbs im europäischen Binnenmarkt sicherstellen. Die Manipulation digitaler Fahrtenschreiber soll damit nahezu unmöglich gemacht werden.

 

 

Bald rollen autonome Busse durch Monheim

 

Die Stadt Monheim am Rhein will ab dem kommenden Herbst eine selbstfahrende Busflotte im Linienbetrieb einsetzen und sieht sich damit europaweit in einer Vorreiterrolle. "Wir betreten hier Neuland", sagte Bürgermeister Daniel Zimmermann.
Die Strecke zwischen der Altstadt und dem Busbahnhof ist gut zwei Kilometer lang. Die neue Linie sei als Zubringer zu den klassischen Hauptbuslinien gedacht, sagte Zimmermann. Der Bus, in dem maximal elf Passagiere Platz haben, sei besser für die engen Straßen der Altstadt geeignet als normale Busse.

Angeschafft werden fünf vollautomatisierte, vier Meter lange Elektrofahrzeuge. Die Gesamtinvestitionen liegen bei über 2 Millionen Euro, davon übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen 90 Prozent. Nach Testfahrten im Frühling und Sommer will Monheim die Linienkonzession beantragen - ab Herbst soll die Linie dann im Zehn-Minuten-Takt auf öffentlichen Straßen unterwegs sein.

Ein Begleiter - Operator genannt - muss noch an Bord sein, um notfalls per Knopfdruck eingreifen zu können. Ein klassisches Lenkrad gibt es nicht mehr. Ähnliche Vorhaben gibt es bereits in anderen Städten. Dort handelt es sich aber entweder um reine Tests oder um Strecken ohne Flotte im Linienbetrieb.

Ein solcher Betrieb bedeutet, dass sich Monheim zu den Fahrten verpflichtet und die Linie unbefristet zu einem ganz normalen Teil des Verkehrsplans wird. Im bayerischen Bad Birnbach ist ein ähnlicher Bus für die Deutsche Bahn unterwegs - hier ist es aber nur ein einzelner Bus und keine Flotte.
 

 

EU beschließt erstmals verpflichtende CO2-Grenzwerte für Lkw und Busse

 

Nach langem Ringen haben sich die Unterhändler des EU-Parlaments und der Mitgliedstaaten auf verbindliche CO2-Grenzwerte für Lkw und Busse geeinigt. "Erstmals setzen wir CO2-Emissionsminderungsziele für schwere Nutzfahrzeuge fest", erklärte die rumänische Umweltministerin Gratiela Leocadia Gavrilescu stellvertretend für den Rat der Mitgliedstaaten am Dienstag in Brüssel. Demnach soll der CO2-Ausstoß neuer Lkw bis 2025 um 15 Prozent und bis 2030 um 30 Prozent gesenkt werden. Mehr...

 

 

Mindestlohn ändert sich
 

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Das hat die Bundesregierung am 31. Oktober 2018 per Verordnung festgelegt.Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt.
Um sicherzustellen, dass dieser tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren.

Die Dokumentationspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

 

70 neue Ford Transit in diesem Jahr.

Die Fahrzeuge sind überwiegend für die Beförderung mobilitätsbehinderter Personen eingesetzt. Alle diese Fahrzeuge entsprechen der  DIN 75078 – 1 und 2. Die Deutsche Industrie Norm 75078 gliedert sich in zwei Teile und regelt im ersten Teil die wesentlichen Anforderungen an die Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mobilitätsbehinderter Personen verwendet werden. Teil zwei der DIN regelt die Anforderungen an das Personen- und Rollstuhlrückhaltesystem. Die Kombination der Rückhaltesysteme verbindet die Rollstuhlsicherung mit der Insassensicherung. Der Fahrgast im Rollstuhl wird durch ein echtes 3-PunktGurtsystem geschützt. Die Kräfte, die bei einem Unfall auftreten, werden durch eine Konstruktion am Rollstuhl (Kraftknoten) abgeleitet. Dieser sorgt auch dafür, dass das System einfacher und sicherer in der Praxis zu bedienen ist. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

50 neue Vitos für den Schülerverkehr

Rechtzeitig zum Schuljahr 2018/19 liefert unser Partner, das Autohaus Jürgens aus Hagen, 50 brandneue Mercedes Vito zur Schülerbeförderung. Der Mercedes Vito 114 CDI ist mit einem  2,15 Liter Hubraum großen Vierzylinder Dieselmotor und BlueEFFICIENCY Paket ausgestattet. So erfüllt das Fahrzeug die strenge EURO 6C NORM  mit einem durchschnittlichen Verbrauch von nur 6,6 l/100km. Aktuell ein perfektes Fahrzeug für die individuelle Schülerbeförderung. Zukünftig wird es den Mercedes Vito wahrscheinlich auch mit rein elektrischem Antrieb geben. Derzeit gibt es allerdings nur einen Mercedes eVito als Kastenwagen mit dem sogenannten ME0 E-Cell Antrieb. Mercedes verspricht eine Reichweite von ca. 150 Kilometern und wäre damit für viele Bereiche der Schülerbeförderung ausreichend. 

 

Mehr Verstöße gegen Mindestlohn in NRW entdeckt

 

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung hat in NRW 2017 deutlich mehr Verstöße gegen das Mindestlohngesetz entdeckt als im Vorjahr. Das teilte die Landesregierung am Mittwoch (01.08.2018) auf eine AfD-Anfrage mit. 2017 seien gegen Arbeitgeber 489 Verfahren wegen zu geringen Mindestlohns und weitere 793 wegen Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten eingeleitet worden - also insgesamt 1.282. Die Geldbußen und Verwarnungsgelder summierten sich auf fast 900.000 Euro. 2016 gab es insgesamt 779 Verfahren, rund 500 weniger als 2017. Auch die Geldbußen fielen mit rund 483.000 Euro Euro deutlich niedriger aus. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit überprüfte vor allem das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Gebäudereiniger. Der Mindestlohn beträgt in Deutschland aktuell 8,84 Euro in der Stunde.

Rheinbahn reduziert Stickoxid

Großer Bahnhof für die Rheinbahnauf dem Burgplatz: Neben NRW-Umweltministerin Ursula Heinen-Esser ist auch Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer – beide mit entsprechender Entourage aus ihren Ministerien – an den Rhein gekommen, um die Umrüstung der Busflotte zu würdigen.
Als "schnell wirksames Paket für saubere Luft" hat Oberbürgermeister Thomas Geisel den neuen Aktionsplan der Rheinbahn zur Nachrüstung und zum Austausch von Bussen gelobt. Kern des Plans, den der Aufsichtsrat am 10. Juli auf den Weg gegeben hat, ist der Austausch von 89 älteren Bussen und die Nachrüstung von bis zu 155 jüngeren Bussen mit Euro-5-Norm. Zusammen mit einigen weiteren Buseinheiten umfasst der Aktionsplan eine zusätzliche Investition von 42,6 Millionen Euro."Damit fahren bis Ende 2020 sämtliche Rheinbahn-Busse unterhalb der Grenzwerte der Euro-6-Norm. Das ist ein vorbildlicher Beitrag der Rheinbahn für saubere Luft in Düsseldorf", lobt der Oberbürgermeister. Eine scheinbar interessante Entwicklung. Unternehmen aus der Privatwirtschaft sind wettbewerbsbedingt schon seit geraumer Zeit gezwungen, Fahrzeuge nur noch mit EURO 6 zu beschaffen bzw. einzusetzen. Die Firma LogoBus GmbH hat beispielsweise mehr als 97 % des Fuhrparks bereits auf EURO 6 umgestellt.

 

 

Daimler stoppt Auslieferungen

Bei Mercedes-Händlern in Deutschland stehen mehrere Hundert Dieselmodelle, deren Motoren die Behörden für manipuliert halten. Um zu verhindern, dass die Kunden die Wagen direkt wieder in die Werkstatt bringen müssten, stoppt Daimler die Auslieferung. Daimler hat einem Bericht zufolge die Auslieferung einzelner Diesel-Modelle der Marke Mercedes-Benz gestoppt. Betroffen sind den Zeitungen der Funke Mediengruppe zufolge Fahrzeuge der A-, B- und C-Klasse mit Vier-Zylinder-Motoren, die bis Ende Mai produziert wurden. In einer internen Mitteilung, die die Konzernzentrale am Freitagnachmittag an alle Mercedes-Benz-Händler verschickt hat und die den Zeitungen vorliegt, heißt es: "Wir untersagen Ihnen, die betroffenen Fahrzeuge zuzulassen oder an Kunden auszuliefern, bis eine entsprechende Abhilfe in den Servicebetrieben verfügbar und an den Fahrzeugen umgesetzt ist."  Zuerst müsse ein Software-Update durchgeführt werden, heißt es in der Mitteilung. Begründet wird die gestoppte Auslieferung mit einer "möglichst schnellen und effektiven Verbesserung der Emissionen im realen Fahrbetrieb". Wann die Kunden mit ihrem neuen Mercedes erstmals fahren können, ist unklar. Mit dem Stopp der Auslieferung will Daimler einem möglichen Rückruf der betroffenen Modelle zuvorkommen. Einen solchen hatten Konzernchef Dieter Zetsche und Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer vereinbart. Das Schreiben ergehe "in Erwartung eines potentiellen Rückrufs", heißt es in der internen Daimler-Mitteilung.Gegenüber den Funke-Zeitungen sagte ein Unternehmenssprecher: "Nach einer ersten Einschätzung beträgt die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge in Deutschland einige hundert Fahrzeuge." Es handele sich um Autos, die bis Ende Mai produziert wurden und nur die alte Abgasnorm Euro 6b erfüllen, sagte der Sprecher. Die seit Juni gebauten Autos sollen die Norm Euro 6c einhalten, bei der der Abgastest etwas realistischer ist. Konkret betroffen ist ein Vier-Zylinder-Diesel mit 1,6 Liter Hubraum der C-Klasse. Dies ist eine abgewandelte Version des Motors, den das Kraftfahrtbundesamt schon beim Lieferwagen Vito beanstandet hat; er stammt aus einer Kooperation mit Renault.Ebenfalls vom Stopp betroffen ist ein populärer Vier-Zylinder-Dieselmotor mit der Bezeichnung OM651, den Mercedes selbst entwickelt hat und der in verschiedenen Varianten in die Modelle CLA, GLA, GLE sowie die A- und die B-Klasse eingebaut wird. Außerdem geht es um einen Sechs-Zylinder-Diesel, der in den Geländewagen der G-Klasse steckt. (Quelle: n-tv.de)

 

 

Hamburger Verkehrsbehörde genehmigt MOIA 500 Fahrzeuge

Die Volkswagen-Tochter darf das Ridesharing testen und bekommt auch Mietwagenverkehre genehmigt.

 

Die Mobilitätstochter von Volkswagen namens MOIA darf im vierten Quartal 2018 in Hamburg ihren Shuttleservice als „neue Verkehrsform“ mit einem ausgewählten Personenkreis testen und dafür zunächst höchstens 30 Cent pro Fahrgast und Kilometer verlangen. Ab 2019 darf sie dann den Probebetrieb mit zunächst maximal 500 Fahrzeugen starten. Das hat die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg am 26. April 2018 mitgeteilt.

Wie die Behörde mitteilt, können die Sammelfahrten der MOIA-Shuttles ausschließlich per App gebucht werden. Dies gilt auch für den Mietwagenverkehr, der MOIA ebenfalls genehmigt worden ist. Über diesen Teil der Genehmigung könnten die Fahrzeuge auch von einzelnen Fahrgästen per App gebucht werden, ohne dass ein weiterer Fahrgast zusteige, schreibt das Amt.

Die Fahrzeuge von MOIA dürften nur zwischen virtuellen Haltestellen verkehren, an denen das Halten erlaubt sei, aber nicht an Bushaltestellen oder Taxiständen. Pro Quadratkilometer Bediengebiet seien durchschnittlich drei Fahrzeuge zulässig, hat die Verkehrsgewerbeaufsicht festgelegt. Mehr als 500 Fahrzeuge dürfe MOIA höchstens einsetzen, wenn die Behörde feststelle, dass die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt würden. Insbesondere dürfe das Taxigewerbe nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Ursprünglich hatte MOIA die Genehmigung für 1.000 Fahrzeuge beantragt.

Die Behörde sieht offenbar die ausschließliche Bestellbarkeit per App als Vorteil für das Taxigewerbe an, das ja auch andere Bestellformen anbietet. „Die lückenlose Bedienung von Kundenaufträgen rund um die Uhr von jedem Ort zu jedem Fahrziel in Hamburg ist und bleibt weiterhin ein unverzichtbarer Vorteil von Taxis“, heißt es in ihrer Pressemitteilung.

 

 

Bundesverwaltungsgericht erlaubt Diesel-Fahrverbote

 

Das Bundesverwaltungsgericht macht den Weg frei für Diesel-Fahrverbote. Der Vorsitzende Richter in Leipzig, Andreas Korbmacher, wies die Revisionen der Landesregierungen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen zurück. Damit hat die Deutsche Umwelthilfe mit ihrer Klage Erfolg, mit der sie die städtischen Behörden in Stuttgart und Düsseldorf verpflichten will, die Luftreinhaltepläne nachzubessern und darin ein Fahrverbot für bestimmte Pkw zu verankern. Beide Städte müssen ihre Luftreinhaltepläne aber auf Verhältnismäßigkeit prüfen.

Die Entscheidung hat Signalwirkung für viele andere Städte, deren Luft zu stark mit Stickoxiden belastet ist. Sie sieht Übergangsfristen und eine phasenweise Einführung von Fahrverboten vor. In Stuttgart seien Fahrverbote nicht vor dem 1. September 2018 möglich, sagten die Richter. Außerdem solle es Ausnahmeregelungen etwa für Handwerker geben. Es gebe aber keine finanzielle Ausgleichspflicht. "Gewisse Wertverluste sind hinzunehmen", sagte der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher. Die zuständigen Landesbehörden hätten es in der Hand, einen "Flickenteppich" zu verhindern.

Konkret von Fahrverboten betroffen wären Dieselfahrzeuge, die nur die Abgasnorm Euro 5 oder schlechter erfüllen, sowie Benziner mit Euro 2 oder schlechter. Diesel mit der Abgasnorm Euro 6 und Benziner mit Euro 3 oder besser dürften weiterhin uneingeschränkt in allen deutschen Innenstädten fahren.

Das Bundesverwaltungsgericht selbst verhängt keine Fahrverbote und ordnet sie auch nicht an. Aber Stuttgart, Düsseldorf und 16 andere von der Deutschen Umwelthilfe verklagte Kommunen stehen nun stärker unter Druck, ihre Luftreinhaltepläne umzusetzen und die Stickoxidgrenzwerte einzuhalten. Sie könnten nun festlegen, in welchen Straßen Fahrverbote gelten sollen und wer genau Ausnahmegenehmigungen bekommt.

Da die Behörden damit länger beschäftigt sein dürften, wird ein Fahrverbot keinesfalls von heute auf morgen eingeführt. Zudem müsste ein praktisches Problem gelöst werden: Es gibt derzeit in Deutschland kein einheitliches Verbotsschild. Auch die blaue Plakette, mit der Autos mit geringem Stickoxidausstoß gekennzeichnet werden könnte, ist nicht in Sicht. Ohne diese Plakette wäre es für Polizei und die städtische Verkehrsüberwachung schwierig, solche Autos zu identifizieren. Letztlich bliebe nur der aufwendige Blick in den Fahrzeugschein - ein Szenario, das sowohl Polizei als auch Kommunen für unrealistisch halten.Obwohl insgesamt 70 deutsche Städte mit zu hohen Stickoxidwerten kämpfen, versuchten Politiker in den Regierungen der Kommunen und Länder sowie auf Bundesebene bis zuletzt, Fahrverbote zu vermeiden. Kein Wunder, schließlich dürften fast zehn Millionen Halter mit ihren älteren Dieseln plötzlich nicht mehr in bestimmte Bereiche fahren; die Autos würden stark an Wert verlieren. Erst am vergangenen Wochenende gab es einen Vorstoß des Bundesverkehrsministeriums, mit dem eine Rechtsgrundlage für "streckenbezogene Verkehrsverbote oder -beschränkungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Feinstaub oder Abgasen (Stickstoffdioxid)" geschaffen werden soll. Kommunen hätten damit die Möglichkeit, stark belastete Straßen oder Stadtbereiche für alle oder bestimmte Fahrzeuge zu sperren.

Die von vielen Politikern und vom ADAC geforderte Hardware-Lösung, mit der die meisten Euro-5-Diesel mit Katalysatoren so nachgerüstet werden könnten, dass sie deutlich weniger Stickoxide ausstoßen, lehnen die Autohersteller bislang ab. Sie bieten lediglich Software-Updates an, deren Verbesserungspotenzial Experten jedoch für gering halten.

 

 

Entscheidung vertagt


Die Entscheidung am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über Diesel-Fahrverbote für bessere Luft in Städten wird vertagt. Der 7. Senat will seine Entscheidung am 27. Februar verkünden, wie der Vorsitzende Richter, Andreas Korbmacher, an diesem Donnerstag sagte.

Das Rechtsgespräch habe deutlich länger gedauert als vorgesehen. Ursprünglich war für Donnerstag die Entscheidung angedacht. In dem ungefähr vierstündigen Rechtsgespräch ging es um Fragen des Europarechts, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Straßenverkehrsordnung. Zudem wurden die strittigen Fragen der Verhältnismäßigkeit und Kontrollierbarkeit eines möglichen Fahrverbotes erörtert.

 

Im Mittelpunkt der Erörterungen steht die Frage, ob Städte Fahrverbote für Dieselfahrzeuge nach geltendem Recht anordnen können. Oder ob es dafür neue, bundeseinheitliche Regelungen geben muss.

 

Verhandelt wurde über eine sogenannte Sprungrevision der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Stuttgart und Düsseldorf. Diese hatten nach einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) die Behörden verpflichtet, ihre Luftreinhaltepläne so zu verschärfen, dass Schadstoff-Grenzwerte möglichst schnell eingehalten werden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zurückweisen, könnte dies politisch äußerst folgenreich sein. Die Richter in Leipzig würden damit faktisch Fahrverbote für zulässig erklären. Ob es diese dann auch gibt, liegt an den Städten und Bezirksregierungen. Einen Automatismus gibt es nicht.
Es könnte noch Wochen oder Monate dauern, bis Fahrverbote wirklich in die jeweiligen Luftreinhaltepläne aufgenommen werden. Der Vorsitzende Richter sagte, es gehe in der Verhandlung darum, ob Fahrverbote nach geltendem Bundesrecht zulässig sind. Es gehe nicht darum, die vielfältige Problematik des Diesel zu betrachten. Die Länder sind der Auffassung, das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebe Ländern und Städten keine ausreichende Möglichkeit, Fahrverbote eigenständig anzuordnen. Der Anwalt der DUH vertrat die Ansicht, dass Fahrverbote nach geltendem Recht möglich seien.

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) warnte vor Diesel-Fahrverboten in Eigenregie. Um das Thema zu regeln, brauche es Plaketten, sagte er in Stuttgart. „Anders ist das nicht zu handeln.“ Zuständig dafür sei der Bund. „Der ist für den Emissionsschutz zuständig.“ Plaketten seien kontrollierbar, mit wenigen Schildern umsetzbar, und sie führten in ganz Deutschland zu gleichen Spielregeln. Seit Jahren werden in vielen Städten Schadstoff-Grenzwerte nicht eingehalten. Dabei geht es um Stickoxide, die als gesundheitsschädlich gelten. Der Verkehrsbereich, darunter vor allem Dieselautos, trägt nach Angaben des Umweltbundesamts rund 60 Prozent zur Belastung bei. (Quelle:FAZ)

 

 

Düsseldorfer Bezirksregierung: Diesel-Fahrverbote werden kommen. Mit dieser Schlagzeile titelt die online Ausgabe FOCUS. Die Experten gehen von zwei Szenarien aus: Wenn sich der Bund noch kurzfristig auf eine blaue Umweltplakette einigt, könnten die neuen relativ sauberen Euro-6-Diesel-Aggregate vom Verbot verschont bleiben. Kommt es dazu nicht, gebe es keine Alternative zu einem generellen Diesel-Fahrverbot in den am stärksten belasteten Gebieten. (FOCUS online)

 

 

Modernster Fuhrpark in der Region!

 

Bis zum Sommer dieses Jahres wird der Fuhrpark weiter erneuert. Aktuell werden 100 Fahrzeuge ausgeliefert. Alle Fahrzeuge sind mit modernster Fahrzeugtechnik ausgestattet und erfüllen generell die Schadstoffklasse EURO 6 und helfen so die Schadstoffbelastung bei der Personenbeförderung weiter zu reduzieren. Zusätzlich sind alle Fahrzeuge mit einem Start-Stopp-System ausgestattet. Diese Technologie lässt den Kraftstoffverbrauch im Stadtverkehr um bis zu 10 % sinken.

 

Neue Partnerschaft mit den Lübbecker Werkstätten. Ab 01.06.2017 erweitern wir die Zusammenarbeit mit unseren gemeinnützigen Partnern. Die Lübbecker Werkstätten gemeinnützige GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der Lebenshilfe Lübbecke und bieten neben den zertifizierten Produktions- und Dienstleistungsbereichen auch Betreuungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung an. Die Werkstatt für Menschen mit Behinderung ist eine Einrichtung zur Teilhabe und Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie steht Menschen offen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Sie ist eine Institution der beruflichen und sozialen Rehabilitation. Zukünftig unterstützen wir im Rahmen einer zunächst fünfjährigen Zusammenarbeit unseren Partner bei der Beförderung der Mitarbeiter zu mehr als sieben verschiedenen Standorten. Bewerben Sie sich jetzt und zeigen Sie soziales Engagement 

 

 

§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle

 

(4a) Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:1999 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen angewendet werden.

 

 

Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 01.01.2017 auf EUR 8,84 (brutto) pro Stunde steigen.Die Bundesregierung wird die dahin gehende Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 29.06.2016 durch Erlass einer entsprechenden Verordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG mit Wirkung zum 01.01.2017 umsetzen. Die Möglichkeit, den Mindestlohn durch tarifliche Regelungen zu unterschreiten, sowie letzte Ausnahmeregelungen (für Zeitungsausträger und Saisonkräfte) laufen zum 31.12.2017 aus. Die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 29.06.2016 orientiert sich am Indexwert der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen (Tarifindex) des Statistischen Bundesamts.Die Mindestlohnkommission hat im Rahmen ihres Vorschlags zur Erhöhung des Mindestlohns um 4 % auch die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab dem 01.03.2016 berücksichtigt. Um sie bei ihrer nächsten Empfehlung im Juni 2018 nicht erneut und damit doppelt zu berücksichtigen, soll die Kommission nach Mitteilung der Bundesregierung bereits jetzt einen Tarifindexwert von 3,2% festgelegt haben. Damit würde der Mindestlohn zum 01.01.2019 auf EUR 9,12 (brutto) pro Stunde steigen. Die betriebliche Praxis sollte sich bereits jetzt auf die schrittweise Erhöhung einstellen. Dies gilt unmittelbar mit Blick auf die steigenden Lohnkosten, mittelbar aber auch für etwaige Folgefragen im Zusammenhang mit Tarif- und Vertrags- oder Personalanpassungen. Nicht zuletzt wird sich bereits infolge des Anstiegs des Mindestlohns zum 01.01.2017 die maximale monatliche Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter (§§ 8, 8a, 115 SGB IV) um ca. 2 Stunden auf dann geringfügig weniger als 51 Stunden verringern.

 

15 neue VW T6 Kombi und 13 neue Mercedes Sprinter sind eingetroffen! Die Fahrzeuge entsprechen der  DIN 75078 - 1  zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen. Die Mercedes Sprinter entsprechen zusätzlich der DIN 75078 - 2. Diese Fahrzeuge sind zur Beförderung von Menschen mit Behinderung im Rollstuhl sitzend ausgerüstet.

 

 

15 neue Sterne sind eingetroffen! Zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen nach DIN 75078 - 1 und 2 sind 15 neue Mercedes Sprinter mit extra langem Radstand eingetroffen. Die Fahrzeuge werden für die Beförderung von sehr großen Rollstühlen eingesetzt. Im Regelfall haben Fahrzeuge zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen im Rollstuhl einen mittleren Radstand von 3665 mm und eine Fahrzeuglänge von 5926 mm. Die neuen Fahrzeuge haben mit einem Radstand von 4326 mm und einer Fahrzeuglänge von 6961 mm erheblich mehr Platz. (http://www.mercedes-benz.de/content/germany/mpc/mpc_germany_website/de/home_mpc/van/home/new_vans/models/sprinter_906/crewbus_.flash.html)

 

 

Es ist soweit - die ersten 25 VW Crafter zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen nach DIN 75078 - 1 und 2 sind eingetroffen. Die neuen Fahrzeuge werden ab 2016 zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen im Rollstuhl beitragen. Das Sicherheitsbewusstsein im Personenverkehr ist in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Moderne Kraftfahrzeuge verfügen über eine ausgefeilte aktive und passive Sicherheitstechnik die in der Lage ist, Unfallrisiken zu reduzieren und Schäden mit Personen im Falle eines Unfalles zu begrenzen. Im Bereich der Beförderung von Personen im Rollstuhl hingegen entwickelt sich das Sicherheitsbewusstsein nur langsam. Selbst gute technische Entwicklungen, die seit einigen Jahren auf dem Markt zur Verfügung stehen, sind in der Praxis wenig verbreitet. Leider trifft dies auch auf die seit langem bekannte DIN 75078 – 1 und 2 zu. Die Deutsche Industrie Norm 75078 gliedert sich in zwei Teile und regelt im ersten Teil die wesentlichen Anforderungen an die Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mobilitätsbehinderter Personen verwendet werden. Teil zwei der DIN regelt die Anforderungen an das Personen- und Rollstuhlrückhaltesystem. Die Kombination der Rückhaltesysteme verbindet die Rollstuhlsicherung mit der Insassensicherung. Der Fahrgast im Rollstuhl wird durch ein echtes 3-PunktGurtsystem geschützt. Die Kräfte, die bei einem Unfall auftreten, werden durch eine Konstruktion am Rollstuhl (Kraftknoten) abgeleitet. Dieser sorgt auch dafür, dass das System einfacher und sicherer in der Praxis zu bedienen ist. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). (https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Sichere-Mobilitaet/Sichere-Mobilitaet-mit-Behinderungen/Kraftknoten_node.html)

 

 

Seit 01.12.2015 hat sich unsere Rufnummer geändert. Sie erreichen uns per Telefon unter der Rufnummer 02 09 - 377 80 500 und per Telefax unter der Rufnummer 02 09 - 377 80 510. Wir haben unsere Partnerschaft, mit einem der bundesweit erfolgreichsten Systemhäusern, der Telekommunikations- und IT-Beratung ausgebaut. Die Firma SEC-COM, mit ihrem Sitz in Recklinghausen, steht uns erfolgreich in allen Fragen der Telekommunikation zur Seite (www.sec-com.de).

 

 
Bis Ende 2015 werden 50 neue FORD Transit Kraftomnibusse zusätzlich in den Dienst gestellt. Die Fahrzeuge verfügen alle über moderne Fahrerassistenzsysteme wie beispielsweise einen aus der PKW-Oberklasse bekannten Abstandsregeltempomat.

Der neue FORD Transit ist nicht nur besonders hell, geräumig und vielseitig, sonder gleichzeitig komfortabel und mit vielen Technologien ausgestattet, die Sie normalerweise nur in einem gut ausgestatteten PKW erwarten würden.

Die TDCi-Dieselmotoren mit Common-Rail-Einspritzsystem überzeugen durch kraftvolle Leistung bei niedrigem Kraftstoffverbrauch und geringen Emissionen. Die Motoren erfüllen die strengen Euro-6-Richtlinien für Busse (KOM) und reduzieren gemeinsam mit der Ford ECOnetic Technologie nicht nur die Betriebskosten des Fahrzeugs, sondern auch seine CO2-Emissionen.

Komfortable Sitze im Fahrgastraumm mit neigungsverstellbarer Sitzlehne und Armlehnen gehören bei uns zum Standart. Ebenfalls an Board ist eine ausgezeichnete Wärmeschutzverglasung und eine Klimaanlage für den Fahrer und den Fahrgastraum. So können wir Ihnen eine sichere und angenehme Beförderung anbieten. (http://www.ford.de/Nutzfahrzeuge/FordTransitBus/ImUeberblick)

 

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